Geschenke & Unterhaltungsangebote
Geschenke oder Unterhaltungsangebote, die Zweifel an unserer persönlichen Integrität aufkommen lassen könnten, lehnen wir ab
Auch wenn Geschenke aus den aufrichtigsten Beweggründen einer persönlichen oder beruflichen Freundschaft ausgetauscht werden, können sie missverstanden und als Versuch einer unzulässigen Einflussnahme aufgefasst werden. Wir dürfen keine Geschenke oder Unterhaltungsangebote anbieten oder annehmen, die Zweifel an unserer persönlichen Integrität oder der Integrität und Unabhängigkeit von Roche aufkommen lassen könnten.
Um sowohl den Tatbestand als auch den Eindruck von unlauteren Geschäftsbeziehungen mit bestehenden oder potenziellen Geschäftspartnern (aus dem öffentlichen oder privaten Bereich) zu vermeiden, müssen sich Roche-Mitarbeitende an folgende Grundsätze halten:
Geschenke und Unterhaltungsangebote anbieten
- Geschenke oder Unterhaltungsangebote dürfen nur angeboten werden, wenn sie angemessen sind und wenn kein Eindruck entstehen kann, der Empfänger sei in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst worden.
- Geschenke dürfen nur von geringem Wert sein und die Unterhaltungsangebote dürfen einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen. Verschwenderische oder unangemessene Geschenke oder Unterhaltungsangebote sind verboten.
Geschenke und Unterhaltungsangebote annehmen
- Es ist verboten, um Geschenke oder Unterhaltungsangebote zu ersuchen oder solche zu fordern. Dazu zählen nicht nur Wertgegenstände, sondern jede Art von Vorteil.
- Unaufgeforderte Geschenke oder Unterhaltungsangebote dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht über eine Gefälligkeit im üblichen Rahmen hinausgehen und anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten vor Ort entsprechen.
- Unterhaltungsangebote dürfen nur angenommen werden, wenn sie sich aus dem normalen Geschäftsverlauf ergeben, nicht als verschwenderisch interpretiert werden können und in einem angemessenen Rahmen stattfinden.
Für bestimmte Personengruppen und Einzelpersonen wie Gesundheits-Fachkräfte und Organisationen des Gesundheitswesens sowie Patientenorganisationen gelten striktere Vorschriften zu Geschenken und Unterhaltungsangeboten.
Bei Zweifeln, ob ein unaufgefordertes Geschenk oder Unterhaltungsangebot angenommen werden kann, müssen sich Mitarbeitende an ihren Linienvorgesetzten wenden.